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Lärmminderungsplanung
Die Gemeinde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde hat nach § 47 a Bundes-Immissionsschutzgesetz für Wohngebiete und andere schutzwürdige
Gebiete Lärmminderungspläne aufzustellen, wenn in den Gebieten nicht nur vorübergehend schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorgerufen werden oder zu erwarten sind und die Beseitigung oder
Verminderung der schädlichen Umwelteinwirkungen ein abgestimmtes Vorgehen gegen verschiedenartige Lärmquellen erfordert:
- Schallimmissionspläne
- Konfliktpläne
- Betroffenheitsanalysen
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