Gewerbe- und Industrielärm
Dank der Erfolge der Lärmbekämpfung der letzten Jahrzehnte ist der Anteil der durch Gewerbe- und Industrielärm belästigten Bevölkerung im Vergleich zum
Verkehrslärm relativ gering. Das individuelle Störpotential kann jedoch erheblich sein, insbesondere wenn es sich um Mehrschichtarbeit handelt.
Ab 1. November 1998 gilt die Neufassung der "Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm", die dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor
schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche dient. Die bisherige TA Lärm erfasste unmittelbar nur
diejenigen Anlagen, die einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bedurften. Die neue TA Lärm gilt auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die bei weitem die
meisten Anlagen nach dem BImSchG repräsentieren. Bei Einhaltung oder Unterschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass schädliche
Umwelteinwirkungen durch Geräusche im Sinne von § 3 BImSchG nicht vorliegen.
Als von den Behörden der Bundesländer bekanntgegebene Messstelle nach §§ 26, 28 BImSchG sind wir befugt, im Auftrage von Anlagenbetreibern die folgenden Leistungen zu erbringen:
Immissionsmessungen Ermittlung und Beurteilung der Lärmimmissionen von genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen gewerblichen Anlagen aus besonderem Anlass (§ 26 BImSchG) sowie zu
Genehmigungsbescheiden (§ 28 BImSchG) nach TA Lärm
Emissionsmessungen Ermittlung der Lärmemissionen (abgestrahlte Schallleistungen) von: - Maschinen und Geräten - gesamten Betrieben (Lärmkataster) - einzelnen Teilanlagen
Lärmprognosen und -gutachten Vorausberechnung zu erwartender Lärmemissionen und -immissionen von: - geplanten gewerblichen Emittenten (Maschinen, Anlagen und Betriebe) - Gutachten im Rahmen von:
Genehmigungsverfahren, Planfeststellungen Umweltverträglichkeitsprüfungen - Ursachenanalysen und Dimensionierungen von Schallschutzmaßnahmen
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